– Verlagsveröffentlichung –

Verbraucher können ihren Vertrag nun widerrufen, auch wenn er schon viele Jahre alt ist, das Auto zurückgeben und alle bislang bezahlten Darlehens- oder Leasingraten zurückfordern. Eine kostenlose Ersteinschätzung bietet die Augsburger Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler an.

Der EuGH hat am 09.09.2021 sogenannte Widerrufsinformationen, die sich in fast allen Autokredit- und Leasingverträgen befinden, für unvereinbar mit europäischem Recht erklärt. Dies führt dazu, dass diese Verträge auch noch Jahre nach deren Abschluss
widerrufen werden können.

Betroffen dürften bis zu 20 Millionen Autokredit- und Leasing- Verträge sein. Der Widerruf
ist grundsätzlich bei allen von einem Verbraucher finanzierten oder geleasten Fahrzeugen möglich, unabhängig davon, ob es sich um einen Diesel oder Benziner, Gebraucht- oder Neuwagen handelt. Die Rechtsfolgen des Widerrufs sehen vor, dass der Verbraucher alle Tilgungsraten/ Leasingraten und eine evtl. geleistete Anzahlung/ Leasingsonderzahlung
von der Autobank/ Leasinggesellschaft unter Anrechnung eines teilweise zu leistenden
geringen Wertersatzes erstattet bekommt. Zusätzlich wird er von den zukünftigen Kreditverbindlichkeiten befreit, kann unkompliziert aus dem Vertrag aussteigen sowie das
Fahrzeug zurückgeben. Das heißt, der Verbraucher bekommt sämtliche bisher gezahlten Raten (ggf. abzgl. eines geringen Wertersatzes) zurück und ist nicht länger an seinen Vertrag gebunden, künftige Zahlungen muss er nicht mehr leisten. Gewerbetreibende und Freiberufler können den Widerrufsjoker nur ziehen, wenn der Darlehens-/Leasingvertrag
im Rahmen einer Geschäftsgründung abgeschlossen wurde.

EuGH hält Widerrufsinformationen für rechtswidrig Mit Urteil vom 09.09.2021 erklärte
der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass fast alle in Deutschland abgeschlossenen Autofinanzierungen auch nach Ablauf der 14-Tagesfrist noch wiederrufbar sind, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begann. Betroffen waren u. a. Autofinanzierungsverträge
der Mercedes Benz Bank, der PSA Bank und der BMW-Bank. Bemängelt wurden rechtswidrige Angaben zu Zinsen, Vorfälligkeitsentschädigung und Beschwerdemöglichkeiten.

Ähnliche Klauseln, wie die, die vom EuGH beanstandet wurden, hat die Augsburger Kanzlei Wawra & Gaibler auch in Leasing- und Kreditverträgen von anderen Banken gefunden und bereits hundertfach erfolgreich durchgesetzt. So z. B. in Verträgen folgender Banken:

• AKF BANK • ALD LEASE FINANZ • AIL LEASING • ALFA ROMEO BANK • Audi Leasing
• AUTO EUROPA BANK • BANK11 • BANK DEUTSCHES KRAFT • FAHRZEUGGEWERBE
• Creditplus BANK • FCA BANK • FIAT BANK • HONDA BANK • JAGUAR BANK • JEEP BANK
• LANCIA BANK • LAND ROVER BANK • MASERATI BANK • Mercedes Benz Leasing •MOBILITY CONCEPT • NISSAN BANK • Nissan Leasing • Opel Leasing • PEUGEOT BANK
• PORSCHE BANK • PSA BANK • RENAULT BANK • SIXT Leasing/ Allane SE • TARGOBANK
• TOYOTA KREDITBANK • Ford Bank Niederlassung der FCE Bank • DKB Deutsche Kreditbank AG • carcredit.de • PSD Bank • Hypo Vereinsbank • Deutsche Bank • SKG Bank
• creditplus

Einfache Kontaktaufnahme ohne Kostenrisiko

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf die Prüfung der Ansprüche von Autobesitzern spezialisiert ist, ist die Augsburger Rechtsanwaltskanzlei Wawra & Gaibler.
„Unsere Grundidee ist es, Autofahrern möglichst einfach und ohne Kostenrisiko zu ihrem
Recht zu verhelfen. Wir ermöglichen es unseren Kunden, daher über unsere Internetplattform www.anwalt-verbraucherschutz.de unter der Rubrik „Widerruf Autokredit
/ Leasingvertrag“ bequem die benötigten Dokumente an uns zu senden. Für die Prüfung reicht es aus, den Finanzierungsvertrag, den Fahrzeugschein sowie – falls vorhanden – die Daten der Rechtsschutzversicherung sowie den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen.
Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir dem Kunden mit, ob ein Vorgehen in seinem Fall Sinn macht oder nicht.
Sollte ein weiteres Tätigwerden gegen einen Hersteller oder die finanzierende Bank/ Leasinggesellschaft notwendig sein, übernehmen wir kostenlos die Korrespondenz
mit dem Rechtsschutzversicherer, der die Kosten eines solchen Falles in der Regel übernimmt.
Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, besprechen wir mit dem Kunden – bevor irgendwelche kostenauslösenden Maßnahmen vorgenommen werden – die Risiken und Chancen eines weiteren Vorgehens. „Unsere Mandanten tragen also kein Kostenrisiko,
wenn sie zu uns Kontakt aufnehmen,“ sagt Rechtsanwalt Dr. Florian Gaibler.

Autobesitzer, die ihre Ansprüche nicht prüfen lassen, verschenken Geld

Dass ein Tätigwerden bares Geld wert sein kann, erläutert Rechtsanwalt Dominik Wawra anhand folgenden Rechenbeispiels: „Nehmen wir an, Sie haben am 25.01.2019 ein Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro gekauft und den Kauf darlehensfinanziert. Sie haben eine Anzahlung von 6.000 Euro geleistet und
müssen monatliche Raten in Höhe von 400 Euro an die Bank leisten. Der Zinssatz Ihres Darlehens beträgt 0,9 Prozent. Im Februar 2022 erklären sie den Widerruf des Darlehens,
nachdem Sie 25.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren sind. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs haben sie somit 20.800 Euro bezahlt. Zurück erhalten Sie sämtliche Kreditraten und die geleistete Anzahlung abzgl. eines Wertersatzes je nach Zustand des Fahrzeuges, abgestellt auf die gefahrenen Kilometer vorliegend nur 1.875 Euro. Lediglich die normalerweise sehr geringen Kreditzinsen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs darf die Bank behalten. Sie erhalten also einen Betrag in Höhe von 18.925 Euro zurück. Im Ergebnis
heißt das, dass Sie Ihr Auto 3 Jahre und 25.000 km für insgesamt 1.875 Euro gefahren sind.“

Die Kanzlei Wawra und Gaibler erreichen Sie telefonisch zwischen 09:00 und 18:00 Uhr, per E-Mail:
kontakt@anwalt-verbraucherschutz.de
oder über das Kontaktformular auf
der Homepage unter:
www.anwalt-verbraucherschutz.de

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