Gibt es in Augsburg Verkehrsschilder „zum Selber-Stellen?“ Fast könne man es meinen, beobachtet man die Situation um das neue „Pop-Up-Klimacamp“ vor dem Holbeingymnasium in der Hallstraße. Dort stehen nach wie vor Halteverbotsschilder, die das Halten und Parken zwischen 9 Uhr und 22 Uhr verbieten. Davon unabhängig stehen die meiste Zeit Autos in der verbotenen Bucht mit bis zu fünf Stellplätzen. Und die Schilder zeigen immer wieder ihre Rückseite. Wie das?

Wie Augsburgs Ordnungsreferent Frank Pintsch mitteilt, sei die Versammlung Pop-Up-Klimacamp Anfang Juli beim Ordnungsamt angezeigt worden. Ursprünglich sei von Veranstalterseite beabsichtigt gewesen, die Kundgebung ab dem 1. September täglich von 9 Uhr bis 22 Uhr auf der Fahrbahn der Hallstraße durchzuführen. Durch das Ordnungsamt sei die Versammlung aber auf bestimmte Parkplätze in der Hallstraße beschränkt worden. Der erste Versammlungstag sei durch den Veranstalter schließlich auf 8. September verlegt worden. Ab 8. September hätten daraufhin regelmäßige Kontrollen durch das Ordnungsamt sowie durch die Polizei stattgefunden. Außerdem hatte der Veranstalter gegenüber der Polizei den tatsächlichen Beginn sowie das tatsächliche Ende der Versammlung telefonisch bekannt zugeben. Als hier eine Diskrepanz zwischen den angezeigten Versammlungszeiträumen und den daraus resultierenden verkehrsrechtlichen Maßnahmen sowie den tatsächlichen Versammlungszeiten festgestellt wurde, habe das Ordnungsamt die Verlegung der Versammlungsfläche auf den Gehweg angekündigt. Infolgedessen wurde von Veranstalterseite am 22. September mitgeteilt, dass an dem täglichen Versammlungsmodell in der Hallstraße fortan nicht mehr festgehalten werden solle. Stattdessen sollen nur noch freitags Versammlungen in der Hallstraße stattfinden.

Halteverbot vorbei, doch die Schilder standen bis Ende Oktober

Die besagten Parkflächen seien also lediglich vom 8. bis 22. September für Versammlungszwecke mit Halteverboten versehen worden. Die (mobilen) Schilder standen aber bis Ende Oktober da, immer wieder mit dem Rücken zu den parkenden Autos.
Das Versammlungsrecht ist laut Pintsch grundrechtlich geschützt „und stellt eine elementare Säule unseres demokratischen Staates dar.“ Die Rechtsprechung in Sachen Versammlungsrecht gebe vor, dass Beeinträchtigungen für unbeteiligte Dritte, sofern sich diese in einem zu tolerierenden Rahmen halten, hingenommen werden müssen. „Gleichzeitig ist mir aber der Hinweis wichtig, dass die Beeinträchtigungen durch den ursprünglich angedachten Versammlungsort deutlich spürbarer ausgefallen wären. Neben einer höheren Anzahl nicht zur Verfügung stehender Parkplätze hätte auch der Durchgangsverkehr die Hallstraße nicht mehr passieren können.“

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